Was bringt das Erwachsenenschutzgesetz?

Am 1. Juli 2018 ist das Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten und hat das über dreißig Jahre alte Sachwalterrecht abgelöst. Um der steigenden Lebenserwartung der Bevölkerung und den wachsenden Anforderungen des Rechtsverkehrs gerecht zu werden, wurden gänzlich neue Möglichkeiten und Wege der Erwachsenenvertretung geschaffen. Grundsätzlich soll jede erwachsene Person, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt ist, weiterhin ihre Angelegenheiten möglichst selbständig erledigen können. Sie kann dabei zum Beispiel durch die Familie, andere nahestehende Personen oder Beratungsstellen unterstützt werden. Nur wenn die erwachsene Person selbst es wünscht oder es notwendig ist, um Nachteile für sie zu verhindern, soll eine Vertreterin oder ein Vertreter für die Person tätig werden dürfen.

Die Vertretungsmöglichkeiten beruhen auf einem 4-Säulen-Modell 

Vorsorgevollmacht

Jeder kann als Vorsorge vermerken, wer bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit die Vertretung für bestimmte Aufgaben (z.B. Bankgeschäfte) übernimmt. Das können Verwandte, Freunde oder auch Nachbarn sein. Die Vorsorgevollmacht wird vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutz-Verein erstellt und in ein Register eingetragen. Diese kann jederzeit widerrufen werden. 

Gewählte Vertretung (NEU)

Wenn bereits ein Bedarfsfall eingetreten ist, kann man immer noch seine Vertretung wählen, auch bereits bei geminderter Entscheidungsfähigkeit. Die gewählte Vertretung ist vor einem Notar, Rechtanwalt oder Erwachsenenschutz -Verein zu errichten. Danach erfolgt eine Eintragung in ein Vertretungsverzeichnis und ist auf unbestimmte Zeit gültig. 

Gesetzliche Vertretung (bisher Vertretung durch nächste Angehörige)

Vertretung muss vor einem Notar, Anwalt oder Erwachsenenschutz-Verein errichtet und in das Vertretungsverzeichnis eingetragen werden. Die gesetzliche Vertretung unterliegt richterlicher Kontrolle und endet nach spätestens 3 Jahren. 

Gerichtliche Vertretung (bisherige Sachwalterschaft)

Diese ist nun auf bestimmte Aufgaben beschränkt und keine Vertretung mehr für alle Angelegenheiten. Die oft gefürchtete „komplette Entmündigung“ kann es nicht mehr geben und  Angehörige müssen auch gehört werden. Neu ist das Ablaufdatum: Die gerichtliche Vertretung endet mit Beendigung der Aufgabe oder spätestens nach 3 Jahren. Sie sollte nur das allerletzte Mittel sein. 

Zusätzlich ist noch zur Qualitätssicherung vorgesehen, dass Rechtanwälte und Notare nicht mehr als 15 Vertretungen übernehmen dürfen, es sei denn, dass sie in eine Liste besonders Qualifizierter eingetragen sind. Alle bestehenden Sachwalterschaften werden zudem bis Ende 2023 überprüft ob sie überhaupt noch notwendig sind.

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